SIOP - KompetenzHaus GmbH, Attenreute 6, 9315 Neukirch (Egnach) TG

Effektiv, pragmatisch sowie gesetzeskonform - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen umsetzen?

Mit der EKAS zertifizierten ASA-Modelllösung von SIOP für alle Ostschweizer KMU sowie den öffentlichen Verkehr

Wir bringen Branchenkentnisse und praktische Erfahrung mit.

EKAS Modelllösung M21

Aus

  • ethisch-moralischen
  • wirtschaftlichen und
  • gesetzlichen Gründen

investiere ich als Unternehmer in die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz meiner Mitarbeitenden.


und Sie?

Ich helfe ihnen dabei, ein sinnvolles Sicherheitssystem aufzubauen.

Christian Lüthi

Christian Lüthi

Spezialist Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ASGS

EKAS-Modelllösung SIOP

Bildungsexperte ASGS

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen umsetzen

Der Arbeitgeber zieht Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) bei
– wenn in seinem Betrieb besondere Gefährdungen EKAS Richtlinie 6508 nach Anhang 1 auftreten
und
– wenn in seinem Betrieb das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht vorhanden ist.

Diese Forderung erfüllen Sie am besten mit unserer EKAS zertifizierten Modelllösung.

Die SIOP Modelllösung bietet Ihnen:

  • Einen ASA-Pool (Spezialisten der Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieure, Arbeitsärzte und Arbeitshygieniker) die sich laufend weiterbilden
  • Ein umfangreiches Schulungsangebot und Weiterbildungen
  • Ein Handbuch und Checklisten
  • Vorlagen, die Sie umgehend einsetzen können
  • Einen Newsletter, damit Sie über Neuigkeiten informiert sind
  • Einen Erfa-Tag für den Austausch
  • Rechtssicherheit
  • Beratung, Audit, Standortbestimmung uvm.

Ihr Nutzen:

  • Sie erhöhen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeitenden am Arbeitsplatz.
  • Sie steigern die Effizienz und Produktivität in Ihrem Unternehmen 
  • Sie verbessern die Qualität durch motivierte Mitarbeitende
  • Sie unternehmen aktiv etwas gegen den Fachkräftemangel
  • Sie senken die Anzahl Ausfalltage und senken damit Kosten
  • Sie fördern ihre gute Betriebskultur im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • Sie erfüllen die EKAS Richtlinie 6508 und die Anforderungen aus UVG, VUV und ArG
  • Sie erhalten einen Nachweis für Durchführungsorgane (Arbeitsinspektorate, Suva und Fachorganisationen)

Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3–10 VUV und Art. 3–9 ArGV 3) ermitteln alle Arbeitgeber die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden und treffen die erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik.
Der Arbeitgeber hat die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.

EKAS Richtlinie 6508

Kundenstimmen über SIOP

Dienstleistungen SIOP Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Modelllösung EKAS
  • EKAS Modelllösung SIOP
  • Einzel Dienstleistungen Arbeitssicherheit
  • Beizug ASA-Spezialisten
Schulungen Arbeitssicherheit
  • KOPAS Kurs, Sibe-Kurs, Sicherheitsassistent
  • Vorbereitungslehrgang Spezialist ASGS, Experte ASGS
  • Weiterbildungen

Begriffe Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Systemorientierte Prävention

Systemorientierte Prävention geht über die Behebung eines einmal erkannten Mangels (z.B. fehlendes Geländer) hinaus und hat zum Ziel, die Wiederholung oder Entstehung eines ähnlichen Mangels im gesamten Betrieb nachhaltig zu verhindern. Es handelt sich daher in der Regel um eine Kombination von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Massnahmen (z.B. Beschaffung von Arbeitsmitteln, regelmässige Arbeitsplatzkontrolle, Instruktion und Einbezug der Mitarbeitenden usw.) auf der Basis einer Ursachenanalyse. Systemorientierte Massnahmen sind Voraussetzung für die stetige Entwicklung der unternehmensbezogenen Sicherheitskultur.


Besondere Gefährdungen

Gefährdungen, deren sichere Erkennung und Beurteilung spezielle Kenntnisse voraussetzen oder spezielle Untersuchungsmittel erfordern. Die besonderen Gefährdungen sind in Anhang 1 der EKAS Richtlinie 6508 aufgeführt.


Erforderliches Fachwissen

Ein Betrieb verfügt über das erforderliche Fachwissen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, insbesondere wenn er:

  • Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) selbst beschäftigt bzw. beauftragt

und / oder

  • sich einer von der EKAS genehmigten überbetrieblichen Lösung (z.B. Modelllösung SIOP) anschliesst und diese umsetzt

und / oder

  • von ASA entwickelte Unterlagen, beispielsweise Checklisten, umsetzt


Anerkannte Regeln der Technik

Als «anerkannte Regeln der Technik» gelten dokumentierte, allgemein akzeptierte, in der Praxis erprobte und bewährte Bestimmungen bezüglich Technik, Organisation und Verhalten, die auf einer risikoorientierten Betrachtungsweise basieren.

Solche Regeln sind z. B.

  • Richtlinien
  • Normen
  • Merkblätter
  • Checklisten
  • Sicherheitsdatenblätter (SDB)
  • Bedienungsanleitungen
  • etc.


Gefährdungsermittlung

Erhebung und Einschätzung der Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit von Personen am Arbeitsplatz.

Die Gefährdungsermittlung kann u. a. mit Hilfsmitteln wie Unterlagen der überbetrieblichen Lösungen (z.B. Modelllösung SIOP), Publikationen, Checklisten usw. durchgeführt werden. Sie bildet die Grundlage für alle zu treffenden Massnahmen. Die Gefährdungsermittlung wird aufgrund von Branchenkenntnissen und Grundwissen in Arbeitssicherheit vom Betrieb erstellt. Das erforderliche Grundwissen kann u. a. in der Berufsbildung, in Branchenkursen, SIOP-Kursen, Suva-Kursen, EKAS-Lehrgängen oder Kursen von Institutionen der Erwachsenenbildung erworben werden.


Risikobeurteilung

Vorgehen nach einer anerkannten Methode zur Beurteilung der Risiken für Personen am Arbeitsplatz. Als anerkannte Methoden gelten solche, die wissenschaftlich anerkannt sind oder sich in der Praxis bewährt haben (Stand der Technik).

Eine Risikobeurteilung soll mindestens in folgenden Fällen durchgeführt werden:

  • bei neu verwendeten Arbeitsstoffen und -techniken
  • bei besonderen Gefährdungen, für die keine oder nur teilweise anerkannte Regeln der Technik vorliegen.

Die Risikobeurteilung gibt Aufschluss über die zu erwartenden Personenschäden und deren Eintretenswahrscheinlichkeit an Arbeitsplätzen von einzelnen Arbeitnehmenden (individuelles Risiko) und an Arbeitsplätzen von Gruppen (kollektives Risiko). Mit Hilfe der Risikobeurteilung werden namentlich Risiken neu verwendeter Arbeitsstoffe und -techniken beurteilt.


Nachweis

Der Nachweis der getroffenen Massnahmen gemäss Punkt 3.1 (EKAS Richtlinie 6508) wird erbracht durch z. B.

  • die Umsetzung von Individual-, Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösungen (z.B. SIOP Modelllösung)
  • das Vorhandensein technischer Massnahmen, persönlicher Schutzausrüstungen sowie notwendiger Sicherheitsschilder (Warn-, Not- und Sicherheitszeichen)
  • Bescheinigungen (z. B. Zeugnisse, Kursatteste) über die Berufs-, Aus- und Weiterbildungen.

Ein Nachweis mit einfachen Mitteln gemäss Punkt 3.2 (EKAS Richtlinie 6508) soll glaubhaft darstellen, dass konkrete Massnahmen getroffen worden sind (z. B. anhand ausgefüllter Checklisten, von Belegen für getroffene Massnahmen, Protokollen, Schulungsunterlagen, mündlichen Auskünften usw.).

Umsetzung EKAS 6508

Anforderun an die Umsetzung

Die Umsetzung ist in der EKAS Richtlinie 6508 grafisch dargestellt:

EKAS 6508
EKAS 6508

Mit der SIOP Modelllösung erfülle Sie genau diese Anforderungen.

Relevante Gesetzestexte Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
Nach Artikel 82 Absatz 1 des UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufs unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die

  • nach der Erfahrung notwendig,
  • nach dem Stand der Technik anwendbar und
  • den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Nach Artikel 83 Absatz 2 des UVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.


Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufs krankheiten (VUV), SR 832.30
Die VUV enthält in ihren Artikeln die Ausführungsvorschriften zu den erwähnten Grundsatzforderungen des UVG. Es sind dies namentlich die Artikel 3 – 11

Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen
Art. 4 Vorübergehende Einstellung der Arbeit
Art. 5 Persönliche Schutzausrüstungen
Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer
Art. 6a Anhörung der Arbeitnehmer
Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer
Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren
Art. 9 Zusammenwirken mehrerer Betriebe
Art. 10 Personalverleih
Art. 11 Pflichten des Arbeitnehmers


sowie insbesondere die Artikel 11a – 11g

Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers


Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG), SR 822.11
Nach Artikel 6 Absatz 1 des ArG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die

  • nach der Erfahrung notwendig,
  • nach dem Stand der Technik anwendbar und
  • den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Genehmigte EKAS Modelllösung Arbeitssicherheit

ASA-Modelllösung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

gemäss EKAS Wegleitung 6508/7


Definition Modelllösung

Eine Modelllösung ist eine kollektive ASA-Lösung und stellt eine standardisierte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit dar. Unternehmen übernehmen von einer Beraterfirma ein Sicherheits- oder Qualitätssicherungssystem, in dem die Bereiche Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz integriert sind.

Folgende Angaben und Anforderungen sind für die EKAS zur Beurteilung relevant:

  • Der Anbieter einer solchen Modelllösung muss dazu die nötigen fachlichen Anforderungen erfüllen.
  • Vertragliche Basis für die Regelung zwischen dem Anbieter und seinem Kunden (Betrieb/Firma): In diesem Vertrag sind insbesondere die Spezialisten der Arbeitssicherheit, die vom Betrieb (Kunden) beigezogen werden können, namentlich aufzuführen.
  • Sind diese Spezialisten der Arbeitssicherheit nicht Arbeitnehmende des Anbieters, hat der Anbieter zu belegen, dass zwischen ihm und den ASA-Spezialisten eine Vereinbarung besteht, im Auftrag des Kunden tätig zu werden.


Fachliche Anforderungen

  • Der Anbieter muss Spezialist der Arbeitssicherheit sein und den Nachweis erbringen, dass er die Bestimmungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (EigV) sowie des Artikels 11d der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) erfüllt.
  • Handelt es sich beim Anbieter um eine Einzelperson, hat der Anbieter nachzuweisen, mit welchen ASA-Spezialisten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Arbeitshygiene und der Arbeitsmedizin er im Rahmen der Modelllösung zusammenarbeitet, um den Betrieben eine interdisziplinäre Beratung in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz anzubieten. Eine schriftliche Zusammenarbeitsvereinbarung mit externen Partnern ist beizulegen. Daraus müssen die Personalien und Qualifikationen der ASA-Spezialisten hervorgehen.
  • Handelt es sich beim Anbieter um eine Organisation, muss festgelegt sein, wer innerhalb dieser Organisation die fachtechnische Verantwortung für die Beratung der Betriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes trägt. Der Anbieter belegt, dass die fachliche Qualifikation dieser Person die Bestimmungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (EigV) sowie des Artikels 11d der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) erfüllt.
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